Satzung der PN
Für die Satzung der Partei der Nächstenliebe hatten am 4. Oktober 2004 82% der Teilnehmenden gestimmt. Am 6. Dezember 2004 wurde eine Unstimmigkeit festgestellt, demnach die Satzung nach ihren eigenen Bestimmungen die Mehrheit von 2/3 der Abstimmungsberechtigten erfordert hätte. Die Partei betrachtet die Satzung deshalb als nicht ordnungsgemäß angenommen. Der Parteirat orientiert sich aber im Allgemeinen freiwillig an diesen Bestimmungen, bis eine neue Satzung beschlossen ist. Ein erheblich veränderter neuer Satzungsentwurf soll im Februar 2005 zur Abstimmung gestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Mitgliedschaft
Aufnahmebedinungen
PN Mitglied kann werden, wer folgende Bedingungen erfüllt:
a) min. 14 Tage Mitglied
b) min. 20 sichtbare, inhaltliche Meinungen zu unterschiedlichen oder politischen Themen.
c) min. 20.000 Bimbes
d) min. 300 Onlineminuten, sowie min. 100 Onlineminuten je Monat Dolmitgliedschaft
Aufnahmeverfahren
a) Über die Aufnahme entscheidet das Aufnahmegremium
b) Das Aufnahmegremium besteht aus dem Parteivorstand.
c) Das Verfahren beginnt, indem der Antragsteller einen Diskussionsfaden im Vorstandsforum durch ein Mitglied des Vorstandes eröffnet bekommt. Die Abstimmung innerhalb des Aufnahmegremiums dauert längstens sieben Kalendertage.
d) Das Aufnahmegremium orientiert sich bei seinem Vorgehen an einem gesonderten Kriterienkatalog, der den Mitgliedern der Partei vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Partei mit einfacher Abstimmung beschlossen wird.
e) Aufgenommen ist, wer mindestens drei Stimmen des Aufnahmegremiums erhält. Nicht aufgenommen ist, wer mindestens drei Ablehungen des Aufnahmegremiums erhält.
f) Kann das Aufnahmegremium keine eindeutige Entscheidung treffen, so wird über den Beitrittkandidaten durch die Mitglieder der Partei abgestimmt. Die Abstimmung muss durch einen eigenständigen Diskussionsfaden angekündigt sein. Sie dauert fünf Kalendertage.
g) Das Aufnahmegremium kann entscheiden, einem Antragsteller den Status eines vorläufigen Mitgliedes zu verleihen. Die Gründe sind im Forum und gegenüber dem vorläufigen Mitglied mitzuteilen. Nach spätestens vier Kalenderwochen ist der Status zu überprüfen und entweder auf Vollmitgliedschaft oder auf Ausschluss zu befinden.
Ausschlussverfahren
a) Mitglieder, die sich eindeutig parteischädigend verhalten können per Ausschlussverfahren ausgeschlossen werden.
b) Das Ausschlussverfahren kann von Vollmitgliedern beantragt werden. Es beginnt mit Eröffnung eines Diskussionsfaden durch den Antragsteller, der eindeutig gekennzeichnet und mit inhaltlicher Begründung versehen im internen Parteiforum veröffentlicht werden muss.
c) Findet der Antrag innerhalb des Diskussionsfadens nicht die Unterstützung von fünf Vollmitgliedern, ist das Verfahren gescheitert.
d) Findet der Antrag die Unterstützung von fünf Vollmitgliedern, erfolgt eine offene, namentliche Abstimmung über 5 Kalendertage.
e) Aufbau der Abstimmung: Frage: Stimmt ihr für den Ausschluss des PN Mitglieds xxx Hintergrund: Link auf den Antragsfaden im internen Forum Antwortoptionen: ja, nein.
f) Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn eine Mehrheit der Parteimitglieder dem Ausschluss zugestimmt haben.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss, Inaktivierung, Löschung, Sperrung des Mitglieds
Organisation und Funktionsträger
Ämterhäufung
a) Ämter im Sinne der Satzung sind alle Funktionen, die der inneren und äußeren Funktionsfähigkeit der Partei dienen. Dazu gehören nicht solche Funktionen, die ein Mitglied außerhalb der Partei, z.B. in Regierung oder Gremium übernimmt.
a) Füllt ein Mitglied bereits ein Amt für die PN aus, so ist es von der Kandidatur für ein weiteres Amt ausgeschlossen.
Ämter
a) Die Ämter der Partei bestehen aus dem Parteivorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern im Parteivorstand sowie zweier Schlichter, die gesondert gewählt werden.
b) Der Parteivorstand arbeitet als Kollegialorgan. Der Parteivorsitzende ist lediglich erster unter gleichen.
c) Der Parteivorstand verständigt sich laufend über die Angelegenheiten der Partei. Er verteilt die Aufgaben untereinander. Er sucht dabei einen Kompromiss zwischen Handlungsfähigkeit, Informationsbedürfnis und Mitspracherecht zu wahren.
d) Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Parteivorsitzenden.
e) Die Schlichter arbeiten kollegial.
Wahl
a) Mit dem Wechsel der Legislatur in der Community tritt der Vorstand zurück. Er bleibt geschäftsführend im Amt.
b) Der zurückgetretene Vorsitzende eröffnet einen Diskussionsfaden, der eindeutig gekennzeichnet sein muss. Dort werden Kandidaten zur Wahl aller Vorstandsämter vorgeschlagen. Selbstnominierung ist zulässig.
c) Innerhalb dieses Fadens muss innerhalb von 7 Kalendertagen geklärt werden, ob die Vorgeschlagenen zur Kandidatur bereit sind.
d) Nach Feststellung der Kandidaturen wird durch den geschäftsführenden Parteivorsitzenden eine Abstimmung über die offenen fünf Parteiämter durchgeführt. Die Abstimmung dauert 7 Kalendertage. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Jedem Parteimitglied stehen fünf Stimmen zu.
e) Zur Wahl des Parteivorsitzenden ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. In den Vorstand gewählt sind weiterhin die vier Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Herrscht unter den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, oder herrscht zwischen den Kandidaten, die den fünften Vorstandplatz erreichen wollen, ein Gleichstand der Stimmen, so findet jeweils unverzüglich eine Stichwahl statt, die drei Kalendertage dauert. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
f) Nach der abgeschlossenen Wahl erfolgt innerhalb eines Tages die Übergabe aller Funktionen und Rechte an den neugewählten Parteivorsitzenden.
g) Innerhalb einer Woche nach der Wahl ernennt der Parteivorsitzende aus dem Kreis des Parteivorstandes seinen Stellvertreter. Er gibt die Aufteilung der Arbeit innerhalb des Vorstandes bekannt.
h) Standen weniger als fünf Kandidaten für die fünf Vorstandspositionen zur Verfügung, ernennt der Parteivorsitzende mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder Vollmitglieder in den Vorstand.
Rücktritt von Funktionsträgern, Amtsvertretung
a) Tritt ein Funktionsträger zurück, so bleibt er bis zur Wahl eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
b) Tritt der Parteivorsitzende zurück, so folgt ihm sein Stellvertreter nach. Ist dieser an der Vertretung gehindert, tritt das Vollmitglied mit dem höchsten Ranking an seine Stelle.
c) Die geschäftsführenden Mitglieder des Parteivorstands haben unverzüglich Nachwahlen nach 2.3. b) - g) durchzuführen.
Aufgaben des Vorstandes
a) Der Vorstand vertritt die Partei nach außen und organisiert nach innen eine faire, offene und tolerante Diskussion
b) Der Vorstand formuliert Anträge und auch Gegenanträge und bereitet Abstimmungen der Partei vor.
c) Der Vorstand erstellt Texte zu aktuellen und generellen Fragen von RL und VL, stellt diese intern zur Diskussion und verbreitet sie über Startseite der Partei und anderer Weise in der Community. Er ist für die grafische, designerische Darstellung der Partei verantwortlich.
d) Der Vorstand unterrichtet die Partei über aktuelle Vorgänge in der Community und verpflichtet sich, größtmöglichen Einfluss der Partei auf die Entscheidungen der Community zu erarbeiten.
e) Der Vorstand initiiert besondere Aktionen und ermöglicht den Parteimitgliedern Freiräume, ihre Interessen in der Community gezielter vertreten zu können.
f) Der Vorstand ist legitimiert im Auftrag der Partei nach außen zu handeln. Der Vorstand ist nach innen an die Satzung gebunden.
Misstrauen gegenüber dem Vorstand
a) Die Partei kann dem Vorstand gegenüber das Misstrauen aussprechen.
b) Das Verfahren verläuft analog dem Parteiausschlussverfahren nach 1.3 b) ff.
c) Es kann nur dem gesamten Parteivorstand das Misstrauen ausgesprochen werden. Anträge auf Misstrauensverhfahren gegen einzelne Mitglieder des Vorstandes sind unzulässig.
Schlichtung
a) Die beiden Schlichter werden jeweils auf Vorschlag des Parteivorsitzenden durch die Mitglieder der Partei in einer gesonderten Abstimmung, die fünf Kalendertage dauert, gewählt. Gewählt ist jener Vorschlag, auf den mehr als die Hälfte der teilnahmeberechtigten Parteimitglieder entfällt.
Scheitert der Vorschlag des Parteivorsitzenden, so ist die umgehende Wiederbenennung des gescheiterten Vorschlags ausgeschlossen.
Erreichen zwei Vorschläge des Parteivorsitzenden nicht die erforderliche Mehrheit, so haben alle Mitglieder der Partei das Recht, sich innerhalb von fünf Kalendertagen für eine Kandidatur zu melden. Eine Abstimmung erfolgt, bei der jedes Parteimitglied eine Stimme erhält. Die Abstimmung dauert fünf Kalendertage. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ernennt der Parteivorsitzende den Schlichter seiner Wahl.
Die Amtsdauer beträgt 6 Monate. Die Wiederwahl ist zulässig.
b) Die Schlichter können nur auf Grund der Anrufung durch ein Parteimitglied tätig werden. Sie müssen auf Ersuchen des Parteivorstandes tätig werden.
c) Die Schlichter haben den Auftrag, Streitigkeiten innerhalb der Partei zu schlichten. Sie können dazu konkrete Maßnahmen empfehlen. Sie sind aufgefordert dabei sich unvoreingenommen alle Seiten zu einem Sachverhalt zu vergegenwärtigen.
Grundlage zu ihrem Handeln ist dabei jeweils ein aufgeklärtes, auf christlichen Werten basierendes Menschenbild, sowie die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland begründet durch das Grundgesetz.
d) Die Schlichter erhalten Admin-Rechte und Forenadminrechte. Diese erhalten sie lediglich, um jederzeit ein Unterforum einrichten zu können, um eine Plattform für Schlichtungen zur Verfügung zu haben. Ein eindeutiger Missbrauch dieser Adminrechte führt zur Absetzung durch den Parteivorsitzenden, der den Missbrauch bekannt geben muss.
Schlichter haben das Recht, Parteimitgliedern Verhaltensauflagen zu erteilen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese für eine gedeihliche Entwicklung der Partei unerlässlich sind. Sie können diese Auflagen allerdings nur einstimmig erteilen.
Kommen Parteimitglieder den Auflagen der Schlichtung nicht nach, so sind die Schlichter verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung ein Parteiausschlussverfahren zu beantragen.
e) Tritt ein Schlichter zurück, so hat der Vorsitzende innerhalb von fünf Kalendertagen einen Nachfolger vorzuschlagen.
f) Eine Absetzung eines Schlichters kann nur dann erfolgen, wenn der Parteivorsitzende und der zweite Schlichter eine Pflichtverletzung feststellen oder zu einer weiteren Zusammenarbeit nicht mehr bereit sind.
Der Parteivorsitzende schlägt in diesem Fall einen Nachfolger des abzusetzenden Schlichter vor. Erreicht der vorgeschlagene Nachfolger eine Mehrheit nach Maßgabe des Punktes 2.7.1. dieser Satzung, so ist er als neuer Schlichter gewählt und der alte Schlichter gilt als abgesetzt. Wird diese Mehrheit verfehlt, so führt der abzusetzende Schlichter seine Amtszeit zu Ende.
Der Versuch einer Absetzung ist nur zwei mal während einer Amtszeit zulässig.
Anträge und Abstimmungen
Antrag
a) Jedes Vollmitglied hat volles Antragsrecht.
b) Ein Antrag muss in einem Diskussionsfaden formuliert sein. Der Faden muss eindeutig kenntlich gemacht sein.
c) Der Parteivorstand kann innerhalb des Fadens einen Antrag aufnehmen und allgemeine Zustimmung feststellen.
d) Abstimmungen kann nur der Vorstand initiieren. Er hat auf die Klarheit der Formulierung des Antrages sowie der Entscheidungsalternativen zu achten.
Abstimmungen
a) Die Annahme eines Antrages per Abstimmung erfolgt durch Zustimmung durch die einfache Mehrheit.
b) Liegen zu einem Thema mehr als zwei Anträge vor, so wird in einer ersten Abstimmung ermittelt, welche beiden Anträge die meisten Zustimmungen erhalten. Erhält kein Antrag die absolute Mehrheit, so wird eine zweite, entscheidende Abstimmung durchgeführt. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, so gelten alle Anträge als abgelehnt.
c) Eine Abstimmung dauert in der Regel drei Kalendertage. Der Vorstand kann die Abstimmung aber auch auf fünf, in besonders zu begründenden Fällen auf sieben Tage verlängern.
Besondere Abstimmungen
Satzung
a) Diese Satzung gilt als angenommen, wenn zwei Drittel der abstimmungsberechtigten Mitglieder ihr zugestimmt haben.
b) Über die Auslegung der Satzung hat der Vorstand jederzeit Auskunft zu geben
c) Die Satzung kann durch die Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmungsberechtigten Parteimitglieder geändert werden.
d) Die Satzung muss über die Startseite einsehbar sein.
Fusion
a) Die Partei behält sich das Recht vor, mit anderen Parteien zu fusionieren.
b) Zur Fusion mit einer anderen Partei bedarf es einer namentlichen Abstimmung.
c) Zur Fusion mit einer anderen Partei bedarf es zwei Drittel der abstimmungsberechtigten Parteimitglieder.
d) Die Antragstellung erfolg analog 3.1. dieser Satzung.
Auflösung
Für die Auflösung der Partei gelten die Bestimmungen analog 3.3.2. dieser Satzung
Hoffnung
Es bleibt zu hoffen, dass diese Satzung dem gedeihlichen Zusammenleben dieser Partei dient. Jeder bleibt daran gemahnt, dass er durch sein Auftreten und seine Verständigungsbereitschaft dazu beitragen kann.