Schlichterstelle
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Die Schlichterstelle wurde mit der Einführung des Schiedsgerichts abgeschafft.
Die Geschäftsordnung der Schlichterstelle regelt das Vorgehen im Falle einer Schlichtung sowie die Besetzung der Schlichterstelle. Die Geschäftsordnung ist Teil des dol2day-Gesetzbuches.
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Zweck der Schlichterstelle
- 2 § 2 Mitgliedschaft bei den Schlichtern
- 3 § 2a Voraussetzungen zur Aufnahme
- 4 § 2b Verweigerung der Aufnahme
- 5 § 2c Ende der Mitgliedschaft bei den Schlichtern
- 6 § 3 Verfahren der Schlichtung
- 7 § 3a Auswahl der Schlichter für eine Schlichtung
- 8 § 3b Verschwiegenheit der Schlichter
- 9 § 4 Admins der Schlichter
- 10 § 4a Aufgaben der Admins
- 11 § 5 Änderungen der Geschäftsordnung
- 12 Leitfaden
- 13 Reglementierungen
§ 1 Zweck der Schlichterstelle
Viele Streitigkeiten zwischen Doler basieren auf persönlichen Auseinandersetzungen. Die Schlichter wollen in solchen Fällen helfen zwischen den Streitenden zu vermitteln. Damit kann zum einem das Gremium entlastet und zum anderen das Diskussionsklima in Dol verbessert werden.
§ 2 Mitgliedschaft bei den Schlichtern
Die Zahl der Schlichter wird nicht begrenzt. Grundsätzlich kann sich jeder als Schlichter melden.
§ 2a Voraussetzungen zur Aufnahme
Nach Eingang eines Aufnahmeantrages, senden die Admins der Schlichter dem Antragsteller eine Doliquette zu, welche unterzeichnet an die Admins zurückgeschickt werden muss. Die Admins überprüfen, ob gegen den Antragsteller keine Vorstrafe vom Gremium vorliegt. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, wird der Name des Antragsstellers im Forum der Schlichter veröffentlicht. Wenn innerhalb von 7 Tagen kein Einwand gegen die Aufnahme geäußert wird, ist der Antragsteller aufgenommen.
§ 2b Verweigerung der Aufnahme
Äußert ein Schlichter Bedenken gegen die Aufnahme eines Mitgliedes, bitten die Admins den Antragsteller um eine Begründung zu seiner Aufnahme, die in das Forum der Schlichter gestellt wird. Äußern insgesamt vier Schlichter ihre Bedenken gegen die Aufnahme des Antragsstellers, starten die Admins der Schlichter eine Mitgliederbefragung. Der Antragsteller ist aufgenommen, wenn sich eine einfache Mehrheit der Schlichter dafür ausspricht.
§ 2c Ende der Mitgliedschaft bei den Schlichtern
Die Mitgliedschaft bei den Schlichtern ist beendet, wenn der Schlichter austritt, oder wenn vier Schlichter im Forum einen Mißtrauensantrag gegen einen Schlichter unterstützen. Dann starten die Admins der Schlichter eine Mitgliederbefragung. Der Schlichter wird nur ausgeschlossen, wenn sich eine einfache Mehrheit der Schlichter dafür ausspricht.
§ 3 Verfahren der Schlichtung
Eine Schlichtung ist grundsätzlich freiwillig und damit ein Serviceangebot an die Community. Wer eine Schlichtung wünscht, kann sich direkt an die Schlichter wenden. Die Schlichter können von den Betroffenen ausgewählt werden. Pro Schlichtung können je nach Wahl der Betroffenen ein bis zwei Schlichter aktiv sein. Die Schlichter sprechen den Kontrahenten an, und klären ab, ob auch er mit einer Schlichtung einverstanden ist. Ist der Kontrahent damit nicht einverstanden, gilt das Verfahren als gescheitert. Ist der Kontrahent einverstanden, versuchen die ausgewählten Schlichter zwischen den beiden Parteien zu vermitteln. Oberster Grundsatz ist dabei die Neutralität für den Schlichter. Auf welche Art und Weise die Schlichtung erfolgt (Mail-Wechsel/Chat) bleibt den Beteiligten überlassen. Am Ende einer Schlichtung, wird das Ergebnis (erfolgreich/gescheitert/Waffenstilstand) zur Kenntnis der anderen Schlichter in das Forum gepostet.
§ 3a Auswahl der Schlichter für eine Schlichtung
Die Betroffenen können sich für ein Verfahren einen bis zwei Schlichter selber aussuchen. Geschieht dies nicht, stellen die Admins die Anfrage der Betroffenen ins Forum. Erklären sich mehr als zwei Schlichter bereit, diesen Fall zu übernehmen, dann wird nach alphabetischer Reihenfolge vorgegangen.(Anfangsbuchstabe des Nicks aller Schlichter)
§ 3b Verschwiegenheit der Schlichter
Die Schlichter dürfen keine Details der Schlichtung bekannt geben: Weder innerhalb der Schlichter noch sonstwo in der Community. Sollte es trotz der Schlichtung zu einem Gremiumsverfahren gegen einen der Beteiligten kommen, sollten die Schlichter, welcher an dieser Schlichtung beteiligt waren, vor dem Gremium von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet aber NICHT dass jeder Schlichter von einem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen kann, sondern dass bezieht sich ausschließlich auf Fälle, in denen er geschlichtet hat.
§ 4 Admins der Schlichter
Zwei Admins werden aus der Mitte der Schlichter gewählt und zwar immer zeitgleich zu den Gremiumswahlen. Ein weiterer Admin wird ernannt, und zwar von der DOKO als der Gründungsini der Schlichter. Die Doko ihrerseits wählt diesen dritten Admin aus ihren Mitgliedern.
§ 4a Aufgaben der Admins
Die Admins vertreten die Schlichter nach außen hin, als gleichberechtigte Sprecher. Die Admins bearbeiten die Aufnahmeanträge der Schlichter, wie oben beschrieben. Weiterhin sind sie für die Schlichtungssuchenden zentrale Ansprechpartner.
§ 5 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Abstimmung der Schlichter. Dabei muss eine 3/4 Mehrheit der Abstimmenden den Vorschlägen zustimmen.
Leitfaden
- Der Schlichter sollte aktiv auf die Kontrahenten zugehen
- Ziel der Schlichtung muss immer der Erfolg der Schlichtung sein
- Der Schlichter sollte das Gespräch fair und unparteiisch moderieren
- Der Schlichter sollte jede Partei dazu veranlassen, ihre Probleme darzustellen und sollte vor allem auch für eine korrekte Lokalisierung und Spezifizierung der Problemdarstellung sorgen
- Der Schlichter sollte versuchen, Gemeinsamkeiten zu finden und diese herausstellen
- Der Schlichter sollte verhindern, dass eine Partei vorschnell die Schlichtung verlässt
- der Schlichter sollte sich auch nach erfolgreicher Schlichtung über den weiteren Verlauf der Beziehung der Parteien zueinander informieren
Reglementierungen
- der Schlichter darf keine der im Verlauf der Schlichtung gewonnenen Informationen an Dritte weitergeben.
- der Schlichter darf nicht vor dem Gremium aussagen, wenn ihm durch die Schlichtung zuträglich gewordene Informationen eine der Parteien belasten könnten.
- der Schlichter darf weiterhin von sich aus eine Aussage vor dem Gremium verweigern.
- der Schlichter ist an die Neutralität gebunden und darf selbst keine der beteiligten Personen beim Gremium anzeigen.
- der Schlichter darf nicht Mitglied in einer der Parteien sein, in denen die Streitparteien Mitglied sind.