Satzung der BA: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. August 2006, 11:07 Uhr
{Letzte Änderung durch Abstimmmung vom 10. bis 24. Februar 2005}
Inhaltsverzeichnis
- 1 1. Teil: Allgemeines (§§ 1 - 2)
- 2 2. Teil: Organisation (§§ 3 - 7)
- 3 3. Teil: Mitgliedschaft (§§ 8 - 10)
- 4 4.Teil: Ordnungsmaßnahmen (§§ 11 - 14)
- 5 5. Teil: Wahlen und Abstimmungen (§§ 15 - 17)
- 6 6. Teil: Verhältnis zu Initiativen und zu anderen Parteien bei Dol2day (§§ 18 - 21)
- 7 7. Teil: Satzungsänderung und Inkrafttreten (§§ 22 - 24)
1. Teil: Allgemeines (§§ 1 - 2)
§ 1: Name, Kurzname, Logo (1) Offizieller Name der Partei ist Bürgerliche Allianz. (2) Kurznamen der Partei sind Allianz und BA. (3) Logo und Slogan werden vom jeweiligen Vorstand einstimmig beschlossen.
§ 2 Selbstverständnis (1) Die BA kämpft für das Gute und gegen das Böse. Gegen Sittenverfall und Dekadenz. Und für Frieden, Freiheit, Sittlichkeit und Verantwortung vor Gott und den Menschen.
(2) Die Bürgerliche Allianz ist eine Partei, die liberale und konservative Doler im Sinne einer christdemokratischen Volkspartei vereinigt.
(3) Die Bürgerliche Allianz bekennt sich ausdrücklich zum Grundgesetz, der freiheitlichen Grundordnung und der deutschen Demokratie, auch zur Marktwirtschaft, auf deren Basis die Chancengleichheit aller leistungswilligen Menschen gewahrt und ein menschenwürdiges Leben der Schwächsten der Gesellschaft gewährleistet sein muss, auch zur abendländischen Kultur jüdisch-christlicher Prägung.
(4) Die BA unterstützt eine europäische Einigung souveräner Staaten mit rechtsstaatlichen Prinzipien und steht aus historischer wie kultureller Verbundenheit zur transatlantischen Freundschaft.
2. Teil: Organisation (§§ 3 - 7)
§ 3 Allgemeines (1) Die Organe der Bürgerliche Allianz sind der Vorstand, der Gesamtvorstand und das Schiedsgericht, sowie diesen Gremien zugeordnete Arbeitsgruppen. (2) Die Amtszeit für alle Funktionen beträgt vier Monate. (3) Jede Person kann bei einer Wahl nur für ein Amt kandidieren. Die Besetzung zweier Parteiämter gleichzeitig ist nicht möglich. Jedoch können Amtsinhaber im Gesamtvorstand Funktionen übernehmen.
§ 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter. (2) Während dem Vorsitzenden die eigentliche Führungsaufgabe zukommt, übernimmt der erste Stellvertreter hauptsächlich organisatorische Aufgaben und der zweite Stellvertreter hauptsächlich programmatische Aufgaben. (3) Der Vorstand ist befugt sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Kooptationen in den engeren Vorstand sind nicht erlaubt, jedoch in den Gesamtvorstand möglich. (4) Die Mitglieder des Vorstands werden in relativer Mehrheitswahl gewählt. Bewerbungen sollten auf die speziellen Anforderungen des jeweiligen Amts eingehen.
§ 5 Gesamtvorstand (1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Mitgliederbeauftragten, dem Pressesprecher, sowie 2 bis 6 Beisitzer. (2) Zusätzlich sind der vom Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden ernannte Generalsekretär in den Gesamtvorstand zu kooptieren. (2a) Der Ehrenvorsitzende ist durch sein Amt beratendes Mitglied von Vorstand und Gesamtvorstand. (3) Der Gesamtvorstand kann weitere Funktionsträger parteinaher Initiativen sowie parteieigener Initiativen kooptieren. (4) Der Gesamtvorstand ist Leitungsgremium der Partei, hier werden aufkommende Missverständnisse ausgeräumt, hier werden Ideen ausgearbeitet und das weitere Vorgehen ausdiskutiert. (5) Der Gesamtvorstand kann Arbeitsgruppen einrichten und bestimmt deren Mitglieder. (6) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Abstimmungen im Gesamtvorstand sind dann erfolgreich, wenn sich eine Mehrheit der Mitglieder in (1) für den Antrag ausspricht und der Vorstand sich nicht einstimmig gegen diesen Antrag ausspricht. (8) Der Mitgliederbeauftragte und der Pressesprecher werden von den Mitgliedern jeweils in relativer Mehrheitswahl gewählt, die Beisitzer werden (soweit möglich) in personalisierter Verhältniswahl gewählt. (9) Die Anzahl der Beisitzer wird durch den jeweils vorherigen Gesamtvorstand vor Beginn der Wahlen festgelegt.
§ 5a Ehrenvorsitz (1) Auf Grund außerordentlicher Leistungen für die Partei kann ein Mitglied durch den Vorstand oder durch mindestens 3 v.H. der Mitglieder per Akklamation für den Ehrenvorsitz vorgeschlagen werden. (2) Die Ernennung erfolgt durch eine einwöchige Abstimmung, wenn mindestens 66% der Abstimmenden bei einer Beteiligung von mindestens 15 v.H. der Mitglieder der Ernennung zustimmen. (3) Diese Ernennung erfolgt auf Lebenszeit des Accounts. (4) Der Ehrenvorsitz ist mit dem Zugangsrecht zu den Foren des Vorstands und des Gesamtvorstandes verbunden, wo der Ehrenvorsitzende eine beratende Stimme hat. (5) Der Ehrenvorsitzende hat das Recht gegen Beschlüsse des Gesamtvorstands, so sie nicht mit einer Mehrheit von mind. 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen wurden, Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann durch eine 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstands überstimmt werden. (6)Der Ehrenvorsitzende kann verlangen, dass innerhalb von 14 Tagen eine einwöchige bindende Mitgliederbefragung über ein Thema stattfinden muss. (7) Der Ehrenvorsitz endet durch Austritt oder durch parteischädigendes Verhalten, welches von 1/3 der aktiven Mitgliedern im Diskussionsforum angeklagt, und abschließend in einer eine Woche dauernden Abstimmung von 2/3 der Abstimmenden erkannt werden muss. (8) Der Ehrenvorsitzende kann weitere Funktionen und Ämter innerhalb der BA übernehmen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ehrenvorsitz bleiben unberührt.
§ 6 Das Schiedsgericht (1) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Richtern. Es wählt sich einen Vorsitzenden, der juristische Vorkenntnisse nachweisen muss. (2) Das Schiedsgericht wird nach einfacher Mehrheitswahl durch die Mitglieder der BA gewählt. Für die Liste der Kandidaten hat jedes Mitglied fünf Stimmen. (2a) Der Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Schiedsgerichts. (3) Ein Vertrauensmann kann vom Beklagten benannt werden. (4) Das Schiedsgericht nimmt Klagen der Organe der Partei, sowie Klagen, die von mindestens 10 v.H. der Mitglieder unterstützt werden zur Beratung an. Bei Klagen, die von Mitgliedern eingebracht worden ist es ihm dabei freigestellt, ob es weitere Nachforschungen betreibt. Bei Organklagen hat es sich auf die Aussagen der Parteien zu beschränken. Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere in Satzungsfragen. (5) Die Entscheidungsfindung muss auf dieser Satzung, Beschlüssen der Organe, sowie vorherigen Entscheidungen des Schiedsgerichts basieren.
§ 7 Arbeitsgruppen (1) Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden vom Gesamtvorstand bestimmt. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Mitgliederbetreuung obliegt dem Mitgliederbeauftragten qua Amt. (2) Die Arbeitsgruppe Mitgliederbetreuung übernimmt die Aufgabe Mitgliedsanträge, die der Mitgliederbeauftragte in die Arbeitsgruppe prüft und darüber auf der Basis der Grundsatzbeschlüsse des Gesamtvorstands entscheidet. Weiter hat die Arbeitsgruppe die Aufgabe Mitgliederwerbung zu betreiben und austretende Mitglieder zu überzeugen ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. (3) Die Aufgabenbereiche der Arbeitsgruppen werden vom Gesamtvorstand beschlossen.
3. Teil: Mitgliedschaft (§§ 8 - 10)
§8 Mitgliedsanträge und Bedingungen für eine Aufnahme (1) Mitglied kann nur werden, wer dieser Satzung insbesondere mit ihrem klaren Bekenntnis zum Grundgesetz und zur Demokratie zustimmt. (2) Wenn ein Doler einen Mitgliedsantrag stellt, soll dieser Antrag nach den Vorgaben des Gesamtvorstands geprüft werden. (3) Ob und welche Daten von den Mitgliedern gespeichert werden sollen, beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. (4) Mitgliedsanträge, die von der Arbeitsgruppe abgelehnt wurden, sind dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu geben. Der abgelehnte Doler hat die Möglichkeit sich an den Gesamtvorstand zu wenden, dieser kann die Entscheidung der Arbeitsgruppe zurückweisen und den Doler aufnehmen. (5) Der Vorsitzende kann in Zweifelsfällen den Mitgliedern den Entscheid über eine Aufnahme überlassen. Dazu wird in einer geheimen Abstimmung über 5 Tage der Link zum Profil hinterlegt sowie die Frage "Soll [Accountname] in die BA aufgenommen werden?" mit den Antwortoptionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" gestellt. Die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder abgestimmt haben und sich davon 2/3 für die Aufnahme ausgesprochen haben.
§ 9 Probe und Vollmitgliedschaft (1) Ein Doler wird, wenn er neu in die Partei aufgenommen wird, erst einmal Mitglied auf Probe. Vollmitglied wird er, sofern er die Vorgaben des Gesamtvorstands erfüllt hat. Die Entscheidung über die Vollmitgliedschaft trifft der Gesamtvorstand innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Probemitgliedschaft. (2) Jedes Vollmitglied hat – soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges darlegt – das Recht sich im Parteiforum frei zu äußern, sowie an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. (3) Zugleich hat jedes Mitglied die Pflicht sich an diese Satzung zu halten und darauf zu achten, dass sowohl Stil als auch Ton gewahrt bleiben.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft (1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Sperrung oder Löschung des Accounts, durch Ausschluss oder durch Austritt. (2) Mit Verlust der Mitgliedschaft erfolgt der Verlust aller Parteiämter sowie der Ausschluss aus allen an die Parteimitgliedschaft gebundenen Initiativen.
4.Teil: Ordnungsmaßnahmen (§§ 11 - 14)
§ 11 Verfahren (1) Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb von zwei Tagen über die Annahme einer begründet eingebrachten Klage. (2) Die begründete Klage wird an den Angeklagten übersandt. Dieser hat drei Tage Zeit sich zu den Vorwürfen zu äußern. Unterlässt er dies, gilt dies als Zugeständnis. (3) Auf die Reaktion des Angeklagten hin wird ein Richter durch das Schiedsgericht dazu bestimmt, sich alle nötigen Informationen einzuholen und dann dem Gericht einen begründeten Entscheidungsvorschlag vorzulegen. (4) Die Entscheidung ist zuerst den beiden Parteien darzulegen, sodann aber auch allgemein als begründete Entscheidung mit Stimmenverhältnis und möglichem Minderheitsvotum im allg. lesbaren Urteilsforum zu veröffentlichen. (5) Ein Mitglied, das durch von der Redaktion zugelassene Mittel als DA enttarnt wurde, muss umgehend vom Vorstand von allen Parteiforen ausgesperrt werden. Der Vorstand kann im Weiteren auch den Ausschluss bestimmen. (6) Ein Mitglied, das von der Redaktion bewiesenermaßen als DA-Halter beschuldigt wird, muss umgehend aus der BA entfernt werden.
§ 12 Strafen (1) Zu verhängende Strafen können Abmahnungen und Rügen, zeitlich befristete Sperrung zu Parteiforen, zeitlich befristete Aufhebung der passiven Wählbarkeit, Amtsverlust oder Parteiausschluss sein. (2) Abmahnungen und Rügen müssen in kommenden Verfahren notwendigerweise zu höheren Strafen führen. (3) Drei Abmahnungen entsprechen einer Rüge, die dritte Rüge soll zum Parteiausschluss führen. (4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen einstimmig eine vorübergehende Forensperrung beschließen, dieses darf jedoch nicht während laufender parteiinterner Abstimmungen oder Wahlen geschehen und höchstens 7 Tage andauern. Die Begründung muss im Parteiforum umgehend nach Vollstreckung veröffentlicht und dem Betroffenen per DOL-internem Schreiben zugestellt werden. Dem Gesperrten bleibt die Beschwerde beim Schiedsgericht offen.
§ 13 Fehltaten, Vergehen, Verbrechen
Nach dieser Satzung sind
(1) Verstöße gegen die Satzung und gleichwertiger Regelungen, sowie allgemeine Straftaten nach dem StGB;
(2) Parteischädigendes Verhalten durch Werbung für andere Parteien, Diffamierung bedeutender Teile oder der gesamten Bürgerlichen Allianz, oder ein anderes der Bürgerlichen Allianz Schadenzufügendes Verhalten sowie die Störung durch Mehrheiten legitimierter Verhandlungen;
(3) Agitation gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, sowie die Verherrlichung oder die Billigung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung, oder dem Aufruf zu solcher;
zu ahnden.
§ 14 Strafzumessung Das Schiedsgericht ist in seiner Strafzumessung an die juristischen Grundsätze gebunden. So muss die Strafe verhältnismäßig, geeignet, angemessen und erforderlich sein.
5. Teil: Wahlen und Abstimmungen (§§ 15 - 17)
§ 15 Allgemeines (1) Wahlen sind immer geheim durchzuführen, Abstimmungen grundsätzlich offen, sofern dies der Gesamtvorstand nicht anders beschließt. (2) Auf Wahlen und Abstimmungen ist per Rundmail hinzuweisen. (3) Das Schiedsgericht entscheidet bei innerhalb fünf Tage nach der Wahl eingegangenen Wahleinsprüchen in den angemahnten Punkten. Die Wahl ist nur ungültig, wenn erhebliche Mängel aufgetreten sind. (4) Enthaltungen werden bei Erhebung des Ergebnisses nicht gewertet.
§ 16 Wahlen (1) Die Vorstandswahlen sind eine Woche zu schalten. (2) Die Vorstandswahlen erfolgen in zwei Blöcken. Im ersten Wahlgang werden Parteivorsitzender, Neumitgliederbeauftragter und Pressesprecher gewählt. Die Bewerbungen zum zweiten Wahlgang müssen noch mindestens zwei Tage nach Ende des ersten Wahlganges möglich sein. Im zweiten Wahlgang werden die Stellvertreter und die Beisitzer bestimmt. (2) Über die Wahlzeit anderer Wahlen entscheidet der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Vorstands. (3) Eine Woche vor Wahlen ist ein Bewerbungsthread einzurichten und dies in einer Rundmail bekannt zu geben. (4) Bewerbungen für Vorstandsämter müssen zwei Tage vor dem Wahltermin im Bewerbungsthread gepostet werden. (5) Das Wahlergebnis ist per Rundmail mitzuteilen.
§ 17 Abstimmungen (1) Abstimmungen sind mindestens zwei höchstens vierzehn Tage zu schalten. (2) Abstimmungen und Meinungsbilder sind für den Gesamtvorstand bindend. (3) Der Gegenstand der Abstimmung darf nicht dem Geist dieser Satzung widersprechen, es sei denn, es kommt eine satzungsändernde Mehrheit nach §23(1) zustande
6. Teil: Verhältnis zu Initiativen und zu anderen Parteien bei Dol2day (§§ 18 - 21)
§ 18 Verhältnis zu anderen Parteien Vor dolweiten Wahlen hat der Gesamtvorstand die Mitglieder zu ihrer Meinung über etwaige Koalitionspartner zu befragen. Das Ergebnis dieser Befragung ist bindend. Parteien, zu denen die Mitglieder nicht befragt wurden, dürfen einer Koalition mit der Bürgerliche Allianz nicht angehören.
§ 19 Parteieigene Initiativen Der Gesamtvorstand kann, zur besseren Vertretung klar abgrenzbarer Gruppen innerhalb der Parteimitgliedschaft, parteieigene Initiativen einrichten. Vorsitzende dieser Initiativen sollen vom Gesamtvorstand kooptiert werden. Mitglied innerhalb dieser Initiativen darf nur werden, bzw. bleiben, wer auch Mitglied der Bürgerliche Allianz ist. Parteieigene Initiativen sind mit der Parteiwebsite zu verlinken.
§ 20 Parteinahe Initiativen Der Gesamtvorstand kann eine Initiative als parteinahe Initiative einstufen und aufgrund dieser Nähe sie mit der Parteiwebsite verlinken lassen, bzw. Freundschaftsverträge schließen. Parteinahe Inititiativen müssen prinzipiell allen Parteimitgliedern der BA offenstehen.
§ 21 Parteiferne Initiativen Der Gesamtvorstand kann Initiativen als parteifern einstufen, dies kann noch gesteigert werden, indem der Gesamtvorstand beschließt, dass eine Mitgliedschaft in bestimmten Initiativen eine Mitgliedschaft in der Bürgerliche Allianz ausschließt. Ein solcher Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit.
7. Teil: Satzungsänderung und Inkrafttreten (§§ 22 - 24)
§ 22 Parteifeier- und Aktionstage (1) Als allgemeiner Parteifeiertag wird der 04. Juli festgelegt, da an diesem Tag die Gründung der Republican Party (nun: Bürgerliche Allianz mit neuen Inhalten und Zielen) bei Dol2day beantragt wurde. (2) Der Gesamtvorstand kann einzelne Tage zu Aktionstagen erklären und die Mitglieder auffordern, sich an verschiedenen Aktionen zu beteiligen.
§ 23 Satzungsänderungen (1) Vorstehende Satzung kann durch die Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen bei Beteiligung von mindestens 50% der aktiven Mitglieder geändert werden. (2) Jede Satzungsänderung muss vorher eingehend von Vorstand und Gesamtvorstand beraten und auch dem Schiedsgericht zur Stellungnahme zugeleitet werden.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist diese für jedes Mitglied allgemein verbindlich. Jedes eintretende Mitglied stimmt dieser Satzung ausdrücklich zu.